Art. 44 Errichtungsakt
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten: - a.
- die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertreter;
- b.
- die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Aktiengesellschaft zu gründen;
- c.
- die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
- d.
- die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag sowie die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
- e.
- die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden und die entsprechenden Personenangaben;
- f.
- die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
- g.
- die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:
- 1.
- sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind,
- 2.
- die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen,
- 3.
- die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;
- h.
- die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
- i.
- die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer.
|