1Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
- b.
- die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c.
- der Sitz und das Rechtsdomizil;
- d.
- die Rechtsform;
- e.
- das Datum der Statuten;
- f.
- falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
- g.
- der Zweck;
- h.
- die Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- i.
- gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
- j.
- falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: dessen Höhe und die darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
- k.
- im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
- l.
- bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- m.
- falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
- n.
- die Mitglieder des Verwaltungsrates;
- o.
- die zur Vertretung berechtigten Personen;
- p.
- falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;
- q.
- falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
- r.
- das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
- s.
- die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:
- a.
- die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
- b.
- die Sachübernahme oder die beabsichtigte Sachübernahme unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der Gegenleistung der Gesellschaft;
- c.
- die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
- d.
- der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
3Leistet eine Aktionärin oder ein Aktionär eine Sacheinlage, deren anzurechnender Wert die Einlagepflicht übersteigt und für die die Gesellschaft neben den ausgegebenen Aktien eine Gegenleistung gewährt, so ist im Umfang dieser Gegenleistung eine Sachübernahme im Handelsregister einzutragen (gemischte Sacheinlage und Sachübernahme).