1Wird durch die Herabsetzung des Aktienkapitals eine Unterbilanz beseitigt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:
- a.
- die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend:
- 1.
- die Feststellung über das Ergebnis des Prüfungsberichts,
- 2.
- die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung,
- 3.
- die Anpassung der Statuten;
- b.
- die angepassten Statuten;
- c.
- der Prüfungsbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten.
2Der Prüfungsbericht muss bestätigen, dass:
- a.
- die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger nach der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind;
- b.
- der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt (Art. 735 OR).
3Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
- a.
- die Tatsache, dass das Aktienkapital zur Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt wurde;
- b.
- das Datum der Änderung der Statuten;
- c.
- die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
- d.
- der Herabsetzungsbetrag;
- e.
- der Betrag des Aktienkapitals nach der Herabsetzung;
- f.
- der Betrag der Einlagen nach der Kapitalherabsetzung;
- g.
- Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Herabsetzung.