Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 53 Aufhebung der Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung

1Sind die Wan­del- oder Op­ti­ons­rech­te er­lo­schen, so muss die Ge­sell­schaft die An­pas­sung der Sta­tu­ten beim Han­dels­re­gis­ter­amt zur Ein­tra­gung an­mel­den.

2Mit der An­mel­dung müs­sen dem Han­dels­re­gis­ter­amt fol­gen­de Be­le­ge ein­ge­reicht wer­den:

a.
die öf­fent­li­che Ur­kun­de über den Be­schluss des Ver­wal­tungs­ra­tes be­tref­fend die Auf­he­bung der Sta­tu­ten­be­stim­mung;
b.
der Be­richt ei­nes staat­lich be­auf­sich­tig­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­mens, ei­ner zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­tin oder ei­nes zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­ten;
c.
die an­ge­pass­ten Sta­tu­ten.

3Die öf­fent­li­che Ur­kun­de muss fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
den Be­schluss des Ver­wal­tungs­ra­tes über die Auf­he­bung der Sta­tu­ten­be­stim­mung be­tref­fend die be­ding­te Ka­pi­tal­er­hö­hung;
b.
die Fest­stel­lung der Ur­kunds­per­son, dass der Re­vi­si­ons­be­richt die er­for­der­li­chen An­ga­ben ent­hält.

4Ins Han­dels­re­gis­ter müs­sen ein­ge­tra­gen wer­den:

a.
das Da­tum der Än­de­rung der Sta­tu­ten;
b.
ein Hin­weis, dass die Be­stim­mung über die be­ding­te Ka­pi­tal­er­hö­hung in­fol­ge der Aus­übung oder des Er­lö­schens der Wan­del- oder Op­ti­ons­rech­te auf­ge­ho­ben wur­de.

BGE

93 I 354 () from 17. März 1967
Regeste: Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB: Steuerpflicht von Liegenschaftsgewinnen. 1. Buchführungspflicht einer ländlichen Gastwirtschaft (Erw. 2). 2. Gehört bei einem Gasthof mit Landwirtschaftsbetrieb der - landwirtschaftlich genutzte - Boden zum Geschäfts- oder Privatvermögen? Zuteilung, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke mit Einschluss der verkauften hypothekarisch belastet worden sind, um den Umbau des Gasthofes zu finanzieren (Erw. 3). 3. Eine Wertzerlegung in Privat- und Geschäftsvermögen kommt nicht in Frage, wenn der Landwirtschaftsbetrieb als Teil des Gastwirtschaftsbetriebes zu betrachten ist (Erw. 5).

97 I 417 () from 30. März 1971
Regeste: Handelsregister, Eintragungspflicht. Der Inhaber einer Gemüsegärtnerei ist zur Eintragung nicht verpflichtet, wenn sein Betrieb der Landwirtschaft, also nicht einem andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe im Sinne von Art. 53 lit. C HRegV zuzurechnen ist.

109 IA 116 () from 13. Juli 1983
Regeste: Beschluss über die Ursprungsbezeichnungen der Walliser Weine. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerden (E. 2). Art. 31 BV; Die in Art. 1 und 7 des Beschlusses vorgesehenen Beschränkungen beruhen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage; da sie die Qualität der Walliser Weine zu schützen bezwecken, können sie als Massnahmen gewerbepolizeilicher Natur betrachtet werden (E. 4). Rechtsgleiche Behandlung. Dieses Prinzip wird weder durch die Vorschrift, wonach die Weinbereitung im Kanton durchzuführen ist, was eine Kontrolle durch das kantonale Laboratorium ermöglicht, verletzt, noch durch des Erfordernis, dass in der Mischung, die unter der Bezeichnung "appellation d'origine de dôle" zum Verkauf gelangt, wie bisher der Anteil an "pinot noir" im Verhältnis zum "gamay" dominiert (E. 5). Art. 2 UebBest. BV; die Genehmigung des kantonalen Beschlusses, durch den Bundesrat ist insofern für den Richter verbindlich, als diese Gesetzgebungsbefugnis auf einer in der Lebensmittelverordnung enthaltenen Delegation beruht (E. 6).

124 III 363 () from 3. Juli 1998
Regeste: Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR). Offeriert eine Anwaltssozietät ihre Dienstleistungen als einheitliches Unternehmen und tritt sie mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle nach aussen auf, muss sie sich u.U. beim erweckten Rechtsschein der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen (E. 2b). Für Pflichtverletzungen eines ihrer Mitglieder haftet die als einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft auftretende Anwaltssozietät nur dann kollektiv, wenn das anspruchsbegründende Mandat ihr als Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschafter als Einzelmandat erteilt wird (E. 2d). Haftung für falsche Auskunft (E. 5).

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