Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung
(HVA)

vom 28. August 1978 (Stand am 1. Juli 2018)


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Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel 3

1 In der Schweiz wohn­haf­te Be­zü­ger von Al­ters­ren­ten der AHV, die für die Tä­tig­keit in ih­rem Auf­ga­ben­be­reich, für die Fort­be­we­gung, für die Her­stel­lung des Kon­takts mit der Um­welt oder für die Selbst­sor­ge auf Hilfs­mit­tel an­ge­wie­sen sind, ha­ben An­spruch auf die in der Lis­te im An­hang auf­ge­führ­ten Leis­tun­gen. Die Lis­te um­schreibt Art und Um­fang der Leis­tun­gen für je­des Hilfs­mit­tel ab­sch­lies­send.

2 So­weit in der Lis­te nicht et­was an­de­res be­stimmt wird, leis­tet die Ver­si­che­rung einen Kos­ten­bei­trag von 75 Pro­zent des Net­to­prei­ses.4

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).

4Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 19922402).

BGE

117 V 177 () from 14. Oktober 1991
Regeste: Art. 43ter AHVG, Art. 2 HVA, HVA-Anhang. - Die Hilfsmittelliste gemäss HVA-Anhang ist der richterlichen Überprüfung auf Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit zugänglich. Unter dem Gesichtspunkt der Willkürprüfung kann der HVA-Anhang durch ein weiteres Hilfsmittel ergänzt werden (Erw. 3). - Die Nichtaufnahme des Hilfsmittels der Armprothese in den HVA-Anhang lässt sich im Hinblick auf die im Gesetz umschriebenen Eingliederungsziele nicht rechtfertigen; dieser Behelf ist für die Selbstsorge gemäss Art. 43ter Abs. 1 AHVG und i.c. für die Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushaltführung) gemäss Art. 43ter Abs. 2 AHVG unerlässlich. Das geltend gemachte Abgrenzungskriterium des häufigen Bedarfs allein genügt dem Rechtssetzungsauftrag gemäss Art. 43ter AHVG nicht, so dass die Auswahl der Hilfsmittel aufgrund einer rein quantitativen Betrachtungsweise willkürlich ist (Erw. 4).

131 V 107 () from 19. April 2005
Regeste: Art. 43ter Abs. 1 [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung] und 3 AHVG; Art. 66ter AHVV; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVA; Ziff. 9.51 HVA Anhang: Kostenbeitrag an den käuflichen Erwerb eines motorisierten Rollstuhls im Rahmen der Austauschbefugnis. Die Austauschbefugnis ist auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruches zur Anwendung zu bringen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3.4.6). Voraussetzungen, Dauer, Umfang und Modalitäten des Anspruchs auf den monatlichen substituierten Mietkostenbeitrag, wenn die versicherte Person auf den ihr gemäss Ziff. 9.51 HVA Anhang gesetzlich zustehenden mietweisen Bezug eines Rollstuhles ohne motorischen Antrieb verzichtet und sich stattdessen einen motorisierten Rollstuhl anschafft (Erw. 3 und 4, insbesondere 4.4).

132 V 46 () from 28. November 2005
Regeste: Art. 43ter Abs. 1 AHVG; Art. 2 Abs. 1 HVA; Anhang II zum FZA; Art. 22 Abs. 1 Bst. c und Art. 31 der Verordnung Nr. 1408/71: Orthopädische Anpassung von Serienschuhen bei Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts. Die orthopädische Anpassung von Serienschuhen, nach schweizerischem Recht ein Hilfsmittel im Sinne von Art. 43ter Abs. 1 AHVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), ist als Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Titel III Kapitel I der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren. (Erw. 3.2.3) In casu kein Anspruch eines in Spanien wohnhaften Bezügers einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Abgabe des Hilfsmittels in der Schweiz. (Erw. 4)

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