Verordnung
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Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für welchen eine Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG5.6 Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718). |