Verordnung des EDI
über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
(Hygieneverordnung EDI, HyV)


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Art. 5 Untersuchungsmethoden

1 Pro­ben sind nach den ana­ly­ti­schen Re­fe­renz­me­tho­den in An­hang 1 zu un­ter­su­chen.

2 An­de­re Un­ter­su­chungs­me­tho­den sind zu­läs­sig, wenn sie an­hand der Re­fe­renz­me­tho­de nach in­ter­na­tio­nal an­er­kann­ten Pro­to­kol­len va­li­diert sind und zu glei­chen Be­ur­tei­lun­gen füh­ren wie die Re­fe­renz­me­tho­den.

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