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Art. 5 Untersuchungsmethoden
1 Proben sind nach den analytischen Referenzmethoden in Anhang 1 zu untersuchen. 2 Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden. |