Verordnung
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Art. 17 Aufbewahrungsdauer
1 Die Personen- und Adressdaten sowie die Daten über Ausbildungsabschlüsse werden im Informationssystem der EHSM aufbewahrt, bis die betroffene Person das 65. Altersjahr vollendet hat. 2 Die übrigen Daten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informationssystem der EHSM aufbewahrt. |