Verordnung
|
Art. 8 Funktionszulage
1 Für die vorübergehende Übernahme zusätzlicher Aufgaben kann eine Funktionszulage vereinbart und ausbezahlt werden.8 2 Ihre Höhe bestimmt sich nach Massgabe des objektiven Anforderungsprofils und der persönlichen Qualifikation der Angestellten für die jeweilige Zusatzfunktion. 3 Die Direktion bestimmt, wer im Einzelfall die Funktionszulage festlegt. Sie sorgt für die Gleichbewertung von gleichwertigen Funktionen und Qualifikationen. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 1889). |