Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz
des Schweizer Filmschaffens und
die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
(IPFiV)

vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 76l Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten

Wer­den für ein Film­pro­jekt För­der­in­stru­men­te des BAK ku­mu­liert, na­ment­lich se­lek­ti­ve Dreh­buch­för­de­rung oder Rein­ves­ti­ti­on von Gut­schrif­ten der er­folgs­ab­hän­gi­gen Film­för­de­rung ins Treat­ment- oder Dreh­buch­schrei­ben, so sind zum Bud­get und zum Fi­nan­zie­rungs­plan für die nach die­ser Ver­ord­nung be­an­trag­te Ko­ent­wick­lung zu­sätz­lich ein Ge­samt­bud­get und ein Ge­samt­fi­nan­zie­rungs­plan ein­zu­rei­chen, wenn die Vor­kos­ten bei Ge­such­sein­rei­chung noch nicht ab­ge­rech­net sind oder vor Aus­zah­lung der Fi­nanz­hil­fe für die Ko­ent­wick­lung nicht ab­ge­rech­net wer­den.

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