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Art. 32
VI. Eintragung in die Zivilstandsregister 1Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. 2Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25–27 erfüllt sind. 3Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind. |
