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Art. 52
II. Anwendbares Recht 1. Rechtswahl a. Grundsatz 1Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht. 2Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar. |
