Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 145

II. Über­gang ei­ner For­de­rung

1. Ab­tre­tung durch Ver­trag

 

1 Die Ab­tre­tung ei­ner For­de­rung durch Ver­trag un­ter­steht dem von den Par­tei­en ge­wähl­ten Recht oder, wenn ein sol­ches fehlt, dem auf die For­de­rung an­zu­wen­den­den Recht. Die Rechts­wahl ist ge­gen­über dem Schuld­ner oh­ne des­sen Zu­stim­mung un­wirk­sam.

2 Für die Ab­tre­tung ei­ner For­de­rung des Ar­beit­neh­mers ist die Rechts­wahl nur in­so­weit wirk­sam, als Ar­ti­kel 121 Ab­satz 3 sie für den Ar­beits­ver­trag zu­lässt.

3 Die Form der Ab­tre­tung un­ter­steht aus­sch­liess­lich dem auf den Ab­tre­tungs­ver­trag an­wend­ba­ren Recht.

4 Fra­gen, die nur das Ver­hält­nis zwi­schen den Par­tei­en des Ab­tre­tungs­ver­tra­ges be­tref­fen, un­ter­ste­hen dem Recht, wel­ches auf das der Ab­tre­tung zu­grun­de­lie­gen­de Rechts­ver­hält­nis an­wend­bar ist.

BGE

121 III 436 () from 2. Oktober 1995
Regeste: Dokumentenakkreditiv; internationales Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechts nach den Prinzipien der objektiven Anknüpfung; im vorliegenden Fall ist saudiarabisches Recht anwendbar (E. 4b/bb). Feststellung des ausländischen Rechts (Art. 16 IPRG): Rollenverteilung zwischen Richter und Prozessparteien (E. 5). Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit der Weisung, den Inhalt des saudiarabischen Rechts festzustellen und es anzuwenden unter Berücksichtigung der Art. 13 bis 19 IPRG (E. 6).

132 III 626 () from 20. Juni 2006
Regeste: Frachtvertrag; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611); Ersatzanspruch des Empfängers wegen Beschädigung der transportierten Ware. Frage des anwendbaren Rechts in Bezug auf den Beförderungsvertrag und die Abtretung der Ersatzforderung des Empfängers an seinen Transportversicherer (E. 2). Formloser Abschluss eines CMR-Frachtvertrages (E. 3). Haftungsordnung gemäss CMR; Schadenersatzanspruch des Empfängers gegenüber dem Frachtführer (E. 4). Gültigkeit der zwischen dem Empfänger und dessen Transportversicherer erfolgten Zession, namentlich im Hinblick auf die Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (E. 5).

134 III 420 (4A_76/2008) from 30. Mai 2008
Regeste: Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht; IPRG; Regress des Unfallversicherers der Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Anwendbarkeit des IPRG auf den vorliegenden Fall (E. 2). Aus Art. 9 des Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht lässt sich mit Bezug auf die Position des Versicherers nichts ableiten; für das Rückgriffsrecht ist Art. 144 IPRG massgebend (E. 3).

 

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