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Art. 144
2. Recourse among co-debtors 1 A debtor has a right of recourse against a co-debtor, either directly or by subrogation, only to the extent that the laws governing the two obligations allow for it. 2 The exercise of recourse against a co-debtor is governed by the law applicable to the obligation of the co-debtor towards the creditor. Issues pertaining exclusively to the relationship between the creditor and the debtor seeking recourse are governed by the law applicable to the obligation of the latter. 3 The question of whether an institution entrusted with a public function may seek recourse is determined by the law applicable to the institution. The existence and exercise of a right of recourse are governed by the two preceding paragraphs. BGE
128 III 295 () from 5. April 2002
Regeste: Art. 117 IPRG; Internationales Privatrecht; Anknüpfung des Darlehensvertrages und des Garantievertrages. Haben die Parteien keine abweichende Rechtswahl getroffen, untersteht der Darlehensvertrag dem Recht des Staates, in dem der Darleiher seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Niederlassung hat (E. 2a). Der Garantievertrag untersteht bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht am Niederlassungsort der Gesellschaft, die das Garantieversprechen abgegeben hat (E. 2b). Art. 144 IPRG; Internationales Privatrecht; Rückgriff zwischen Mitschuldnern. Ein Schuldner kann nur dann auf einen Mitverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn das Rückgriffsrecht sowohl nach dem Recht besteht, das die Rechtsbeziehungen, auf Grund welcher der Hauptgläubiger befriedigt wurde, regelt, als auch nach dem Recht, das auf die zwischen dem Hauptgläubiger und dem Rückgriffsschuldner geknüpften Rechtsbeziehungen anwendbar ist (E. 2d). Selbständige oder akzessorische Verpflichtung? Um diese beiden Arten von Sicherstellungen zu unterscheiden, sind nach schweizerischem Recht die charakteristischen Züge der Verpflichtungen nach verschiedenen Indizien zu erforschen. Umschreibung der Indizien für den Bestand einer selbständigen Verpflichtung (E. 2d/bb).
132 III 626 () from 20. Juni 2006
Regeste: Frachtvertrag; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611); Ersatzanspruch des Empfängers wegen Beschädigung der transportierten Ware. Frage des anwendbaren Rechts in Bezug auf den Beförderungsvertrag und die Abtretung der Ersatzforderung des Empfängers an seinen Transportversicherer (E. 2). Formloser Abschluss eines CMR-Frachtvertrages (E. 3). Haftungsordnung gemäss CMR; Schadenersatzanspruch des Empfängers gegenüber dem Frachtführer (E. 4). Gültigkeit der zwischen dem Empfänger und dessen Transportversicherer erfolgten Zession, namentlich im Hinblick auf die Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (E. 5).
134 III 420 (4A_76/2008) from 30. Mai 2008
Regeste: Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht; IPRG; Regress des Unfallversicherers der Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Anwendbarkeit des IPRG auf den vorliegenden Fall (E. 2). Aus Art. 9 des Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht lässt sich mit Bezug auf die Position des Versicherers nichts ableiten; für das Rückgriffsrecht ist Art. 144 IPRG massgebend (E. 3).
138 III 587 (4A_740/2011) from 1. Juni 2012
Regeste: Regress einer schweizerischen Unfallversicherung auf eine schweizerische Haftpflichtversicherung für Leistungen aus einem Verkehrsunfall, der sich in Schottland ereignet hat (Art. 144 Abs. 1 und 2 IPRG). Voraussetzungen und Durchführung des Rückgriffs nach Art. 144 IPRG. Das für die Durchführung des Rückgriffs massgebliche schottische Recht (Forderungsstatut) sieht nur eine Klage des Versicherers im Namen des Geschädigten vor, welcher aber zur Mitwirkung gezwungen werden kann. Mit Blick auf den von der Vorinstanz festgestellten Vorrang des Verfahrensrechts im Common Law System und das im konkreten Fall fehlende Schutzbedürfnis der beklagten Partei erscheint dennoch zulässig, dass die rückgriffsberechtigte Versicherung vor dem zuständigen schweizerischen Gericht nicht im Namen des Geschädigten, sondern im eigenen Namen klagt (E. 2). |