Bundesgesetz
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Art. 11h Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personendaten
1 Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten. 2 Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann:
3 Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind. |