Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung

Der Rich­ter lehnt die Voll­stre­ckung ganz oder teil­wei­se ab, wenn:

a.
der Ver­ur­teil­te in der Schweiz we­gen an­de­rer Ta­ten ei­ne frei­heits­be­schrän­ken­de Sank­ti­on ver­wirkt hat und die nach­ge­such­te Voll­stre­ckung of­fen­sicht­lich ei­ne schwe­re­re Be­stra­fung zur Fol­ge hät­te, als wenn die Ge­samt-Ta­ten in der Schweiz be­ur­teilt wür­de; oder
b.
der Voll­zug ei­ner straf­recht­li­chen Ne­ben­fol­ge in der Schweiz un­zu­läs­sig ist; oder
c.
er der Auf­fas­sung ist, dass sich der Ver­ur­teil­te mit gu­ten Grün­den der Voll­stre­ckung ei­nes im Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren er­gan­ge­nen Ent­scheids oder Straf­be­fehls wi­der­setzt, ge­gen den nach dem Recht des er­su­chen­den Staa­tes kein Ein­spruch oder Rechts­mit­tel mehr zu­läs­sig ist.

BGE

120 IB 167 () from 7. Juni 1994
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 94 ff. und Art. 107 Abs. 3 IRSG. Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsentscheides, den vom Verurteilten erzielten Ertrag aus Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung einzuziehen. Bei nicht mehr greifbarem Deliktserlös ist auch die Einziehung einer diesbezüglichen Ersatzforderung des ersuchenden Staates als rechtshilfefähige Sanktion im Sinne von Art. 94 IRSG zu erachten (E. 3). In einem solchen Fall ist die für die Vollstreckung ausländischer Kostenentscheide gemäss Art. 107 Abs. 3 IRSG vorgesehene Lösung sinngemäss anzuwenden, so dass das Rechtshilfeverfahren nicht unentgeltlich zu führen ist, sondern die entstandenen Prozesskosten dem rechtshilfeweise herauszugebenden Betrag vorweg zu belasten sind (E. 4).

129 II 453 () from 27. Oktober 2003
Regeste: Art. 74a und 80h lit. b IRSG; Herausgabebegehren gestützt auf ein ausländisches Urteil. Die Gelder stammen aus einem veruntreuten Darlehen zwischen Privaten. Das ausländische Urteil räumt dem ersuchenden Staat ein Vorrecht auf diese Guthaben ein (um Vermögenswerte aus anderen Delikten wieder zu erlangen), erkennt aber, dass sie grundsätzlich dem Darleiher zustehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist zweifelhaft, da der ersuchende Staat seine Betroffenheit nicht dargelegt hat (E. 2). Es besteht kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und den Delikten, welche dem Herausgabebegehren zu Grunde liegen; der Darleiher hat im Übrigen Anspruch auf die Guthaben. Art. 74a IRSG erlaubt somit die Rückgabe nicht (E. 3 und 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden