Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 105 Zuständiger Richter 154

Der nach Ar­ti­kel 32 StPO155 zu­stän­di­ge Rich­ter un­ter­rich­tet den Ver­ur­teil­ten über das Ver­fah­ren, hört ihn und sei­nen Rechts­bei­stand zur Sa­che an und ent­schei­det über die Voll­stre­ckung.

154 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 13 der Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

155 SR 312.0

BGE

142 IV 170 (6B_346/2015) from 1. März 2016
Regeste: Art. 106 Abs. 3 IRSG; Art. 80 Abs. 2 BGG; Art. 55 Abs. 4 StPO; Instanzenzug im Exequaturverfahren. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG und Art. 80 Abs. 2 BGG sehen im Exequaturverfahren einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor. Mit dem Inkrafttreten der StPO hat sich daran nichts geändert. Die Regelung von Art. 55 Abs. 4 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz zuständig ist, wenn das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zuweist, tritt hinter die lex specialis zurück. Der Entscheid über das Exequaturbegehren hat in der Form eines begründeten Urteils zu ergehen. Gegen den erstinstanzlichen Exequaturentscheid kann Berufung geführt werden (E. 1.3.2.).

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