Verordnung
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Art. 12 Kostenbelastung an das Ausland
1 Die schweizerischen Behörden können vom ersuchenden Staat die Rückerstattung aller bei der Ausführung des Ersuchens entstandenen Auslagen verlangen. 2 Ihr Arbeitsaufwand kann in Rechnung gestellt werden, wenn er mehr als einen ganzen Arbeitstag beträgt und die Schweiz im ersuchenden Staat Rechtshilfe nicht unentgeltlich erwirken könnte. 3 Für Gesamtkosten unter 200 Franken wird in keinem Fall Rechnung gestellt. |