Verordnung
|
|
Art. 19 Auslieferungshaft
Das Bundesamt kann die Auslieferungshaft auch mit Fernschreiben oder telefonisch anordnen. Diese Anordnung ist unverzüglich durch den schriftlichen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 IRSG) zu bestätigen; dieser wird dem Verfolgten eröffnet. |
