Verordnung
|
Art. 20 Vollzug der Haft
1 Die Haft wird in der Regel nach den Vorschriften des Kantons vollzogen. Das Bundesamt kann nach Rücksprache mit dem Kanton abweichende Anordnungen treffen, wenn die Umstände dies erfordern. Hafterleichterungen dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes gewährt werden. 2 Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit dem Kanton, wer die Korrespondenz des Häftlings kontrolliert. 3 Dieser Artikel gilt auch, wenn Auslieferungshaft zusätzlich zu Untersuchungs- oder Strafhaft angeordnet wird. |