Verordnung
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV)

vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)


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Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten 26

Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te, die erst ge­stützt auf einen rechts­kräf­ti­gen und voll­streck­ba­ren Ent­scheid des er­su­chen­den Staa­tes (Art. 74aAbs. 3 IRSG) her­aus­ge­ge­ben wer­den, blei­ben be­schlag­nahmt, bis die­ser Ent­scheid vor­liegt oder der er­su­chen­de Staat der zu­stän­di­gen aus­füh­ren­den Be­hör­de mit­teilt, dass ein sol­cher Ent­scheid nach dem Recht die­ses Staa­tes nicht mehr er­fol­gen kann, ins­be­son­de­re weil die Ver­jäh­rung ein­ge­setzt hat.

26Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 132).

BGE

126 II 462 () from 6. November 2000
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG, 33a IRSV. Zulässigkeit von Rechtshilfemassnahmen nach Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht (E. 4). Aufrechterhaltung von Kontosperren über die absolute Verjährungsfrist hinaus; Gesetzmässigkeit von Art. 33a IRSV (E. 5).

149 IV 144 (1C_477/2022) from 30. Januar 2023
Regeste: Art. 18 IRSG; Rechtshilfe an die Russische Föderation; Umgang mit den in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten. Nach ihrer militärischen Intervention in der Ukraine und ihrem Austritt aus dem Europarat und der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört die Russische Föderation derzeit nicht mehr zu den Staaten, denen Rechtshilfe gewährt werden kann. Sie bleibt jedoch Vertragsstaat des EUeR und des GwÜ und die Schweiz muss weiterhin die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergreifen, für den Fall, dass sich die Beziehungen zum ersuchenden Staat normalisieren sollten. Das Rechtshilfeverfahren muss daher sistiert und die Beschlagnahme der Bankguthaben aufrechterhalten werden (E. 2).

150 IV 201 (1C_543/2023) from 7. März 2024
Regeste: Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).

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