Verordnung
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Art. 41 Benutzung schweizerischer Anstalten durch das Ausland
1 Die Benutzung schweizerischer Anstalten (Art. 99 IRSG) bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde des Kantons, der die zu benutzende Anstalt führt. Die Bewilligung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. 2 Die Voraussetzung, dass ein anderer Staat eine Sanktion nicht selbst vollziehen kann, liegt vor, wenn auf seinem Hoheitsgebiet keine Anstalt besteht, die den Anforderungen für den Vollzug entspricht. 3 Zuständig für die bedingte, probeweise oder endgültige Entlassung, die Rückversetzung in den Vollzug sowie dessen Unterbrechung sind die Behörden des Staats, die den Verurteilten in die Anstalt eingewiesen haben. 4 Der Verurteilte ist den schweizerischen Behörden an der Grenze zu übergeben. Dabei ist ihnen eine vollständige und mit Rechtskraftbescheinigung versehene Ausfertigung des Entscheides zu übergeben, aufgrund dessen die Einweisung in die schweizerische Anstalt erfolgt. 5 Wenn der Verurteilte entweicht, treffen die Behörden des Kantons, in dem die Anstalt liegt, die zur Wiederergreifung in der Schweiz unmittelbar erforderlichen Massnahmen und orientieren die Behörden des Staats, die den Verurteilten eingewiesen haben. 6 Der Staat, der den Verurteilten eingewiesen hat, trägt die Kosten des Vollzugs. |