Verordnung
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Art. 44 Bestimmung der zu vollziehenden Sanktion
1 Erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar (Art. 106 IRSG), so bestimmt er, welche Sanktion des schweizerischen Rechts der im Ausland ausgesprochenen am besten entspricht und rechnet eine Busse zum Tageskurs in Schweizerfranken um. 2 Eine vollständige Ausfertigung des rechtskräftigen Entscheids über die Vollstreckbarerklärung wird dem Bundesamt im Doppel zugestellt. |