Verordnung
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Art. 8 Wahl des Verfahrens
1 Bei der Wahl des Verfahrens (Art. 19 IRSG) sind zu berücksichtigen:
2 Wird von der Schweiz die Auslieferung eines Ausländers verlangt und sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Verfolgung oder der Vollstreckung erfüllt (Art. 85 Abs. 2 und Art. 94 IRSG), so entscheidet das Bundesamt nach den Grundsätzen von Absatz 1 und im Einvernehmen mit den Strafverfolgungsbehörden. Es hört zuvor den Verfolgten an. |
