Verordnung
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV)

vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)


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Art. 8 Wahl des Verfahrens

1 Bei der Wahl des Ver­fah­rens (Art. 19 IRSG) sind zu be­rück­sich­ti­gen:

a.
das Ver­hält­nis des Ver­folg­ten zum er­such­ten Staat und zur Schweiz;
b.
die Wahr­schein­lich­keit ei­ner Aus­wei­sung aus der Schweiz;
c.
die Pro­zess­öko­no­mie;
d.
bei meh­re­ren Straf­ta­ten de­ren ge­samt­haf­te Be­ur­tei­lung.

2 Wird von der Schweiz die Aus­lie­fe­rung ei­nes Aus­län­ders ver­langt und sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Über­nah­me der Ver­fol­gung oder der Voll­stre­ckung er­füllt (Art. 85 Abs. 2 und Art. 94 IRSG), so ent­schei­det das Bun­des­amt nach den Grund­sät­zen von Ab­satz 1 und im Ein­ver­neh­men mit den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. Es hört zu­vor den Ver­folg­ten an.

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