Verordnung
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Art. 13 Übrige Dienste der EZV
1 Die übrigen Dienste der EZV dürfen die Daten nach Artikel 5 Buchstaben a, b, d–g und m anhand der Personalien (Name, Name und Vorname, Name und Geburtsdatum, oder Name und Vorname und Geburtsdatum) oder anhand des Kontrollschilds abfragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen von Artikel 4 Buchstaben a und b erforderlich ist. 2 Absatz 1 gilt auch für die Polizeiverbindungsleute von fedpol, wenn sie im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten der EZV wahrnehmen.9 9 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525). |