Verordnung
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Art. 6 Übertragung von Daten ins Auswertungssystem
1 Die Daten nach Artikel 4 Buchstaben a–e werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen. 2 Die Pseudonymisierung erfolgt:
3 Daten von am Unfall beteiligten Personen, die kein Motorfahrzeug geführt haben, dürfen nur in anonymisierter Form ins Auswertungssystem übertragen werden. |