Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)1

vom 19. Juni 1959 (Stand am 1. Juli 2021)

1Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege 339

1 In Ab­wei­chung von den Ar­ti­keln 52 und 58 ATSG340 sind die nach­ste­hen­den Ver­fü­gun­gen wie folgt an­fecht­bar:

a.
Ver­fü­gun­gen der kan­to­na­len IV-Stel­len: di­rekt vor dem Ver­si­che­rungs­ge­richt am Ort der IV-Stel­le;
b.341
Ver­fü­gun­gen der IV-Stel­le für Ver­si­cher­te im Aus­land: di­rekt beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt.342

1bisDas Be­schwer­de­ver­fah­ren bei Strei­tig­kei­ten über IV-Leis­tun­gen vor dem kan­to­na­len Ver­si­che­rungs­ge­richt ist kos­ten­pflich­tig.343 Die Kos­ten wer­den nach dem Ver­fah­rens­auf­wand und un­ab­hän­gig vom Streit­wert im Rah­men von 200–1000 Fran­ken fest­ge­legt.344

2 Ab­satz 1bis so­wie Ar­ti­kel 85bis Ab­satz 3 AHVG345 gel­ten sinn­ge­mä­ss für das Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt.346

3 Ge­gen Ent­schei­de der kan­to­na­len Schieds­ge­rich­te nach Ar­ti­kel 27bis kann nach Mass­ga­be des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005347 beim Bun­des­ge­richt Be­schwer­de ge­führt wer­den.348

339 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

340 SR 830.1

341 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).

342 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Ju­li 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).

343 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 21. Ju­ni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

344 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Ju­li 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).

345 SR 831.10

346 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).

347 SR 173.110

348 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Re­vi­si­on) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur for­mel­len Be­rei­ni­gung des Bun­des­rechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 34373452; BBl 2007 6121).

BGE

98 V 277 () from 12. Dezember 1972
Regeste: Art. 107 OG. Mangelnde Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz heilt an sich die Versäumung der Beschwerdefrist von seiten einer Ausgleichskasse nicht.

100 V 53 () from 28. Februar 1974
Regeste: Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV. Rekursbehörden der AHV und der IV, die zur Beurteilung der Beschwerden von Personen mit Wohnsitz im Ausland zuständig sind.

102 V 242 () from 26. November 1976
Regeste: Art. 81 IVG, 96 AHVG und 24 VwVG schliessen die Anwendung einer kantonalen Regelung der Wiederherstellung einer Frist aus.

103 V 23 () from 12. Januar 1977
Regeste: Revision der Rente (Art. 41 IVG). Die nicht formelle Mitteilung des Ergebnisses eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens, dessen Datum dem Versicherten nicht im voraus bekanntgegeben worden ist, und welche am Status quo festhält, öffnet nicht den Weg zum Beschwerdeverfahren. Eine "Beschwerde" des Versicherten ist als Revisionsgesuch im Sinne des Art. 87 IVV zu betrachten.

103 V 46 () from 10. Januar 1977
Regeste: Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Bestätigung der Rechtsprechung).

103 V 190 () from 19. Dezember 1977
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK. - Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Verwaltungsgerichte? Frage offen gelassen (Erw. 2a). - Die darin enthaltene Garantie, dass gerichtliche Verfahren ohne unnötige Verzögerung durchzuführen sind, bringt für die schweizerische Rechtsordnung kein neues Recht (Erw. 2b). Art. 4 BV. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind.

104 V 178 () from 8. November 1978
Regeste: Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG. Anforderungen an die Beschwerdeschrift im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren.

105 V 106 () from 29. Januar 1979
Regeste: Art. 96 AHVG schliesst die Anwendung kantonalrechtlicher Bestimmungen über den Stillstand der Fristen aus.

105 V 107 () from 4. April 1979
Regeste: Art. 45 und 50 VwVG, Art. 25 Abs. 2 VVRK. Die Prozessverfügung, mit welcher der erstinstanzliche Richter einen Kostenvorschuss verlangt, ist eine Zwischenverfügung; sie muss die Rechtsmittelbelehrung enthalten. Art. 58 VwVG. Neue Verfügung während der Rechtshängigkeit; zum Grundsatz der Prozessökonomie.

107 V 157 () from 10. Juli 1981
Regeste: Art. 52 und 70 AHVG, 66 IVG, 128 und 130 OG. Schadenersatzforderung eines Versicherten für Unkosten, die ihm wegen der falschen Auskunft einer Ausgleichskasse erwachsen sind: Unzulässigkeit dieser Forderung vor dem Eidg. Versicherungsgericht (Erw. 1). Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 8 lit. e des italienisch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit. - Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Erw. 2). - Schutz des guten Glaubens eines italienischen Staatsangehörigen, der in seine Heimat zurückgekehrt ist, nachdem er von der Ausgleichskasse die (falsche) Auskunft erhalten hat, seine Härtefallrente werde ihm auch in Italien ausbezahlt werden (Erw. 3).

107 V 187 () from 9. April 1981
Regeste: Art. 69 IVG, 84 Abs. 1 AHVG und 22 Abs. 1 VwVG. - Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort entfernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung). Zu Vorkehren ist indes nur verhalten, wer auf die Zustellung eines behördlichen Akts während seiner Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gefasst sein muss (Präzisierung der EVG-Praxis im Sinne von BGE 101 Ia 7). - Der Postrückbehaltungsauftrag ist keine taugliche Vorkehr im obigen Sinn. Diesfalls ist die rechtlich relevante Zustellung nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten.

107 V 191 () from 7. August 1981
Regeste: Art. 97 AHVG und 58 VwVG. Während der Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen, ohne an die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden Voraussetzungen gebunden zu sein.

107 V 246 () from 13. November 1981
Regeste: Art. 84 Abs. 1 und Art. 86 AHVG. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, seine Beschwerde zurückzuziehen, um eine drohende reformatio in peius zu vermeiden (Erw. 1a). Art. 85 Abs. 2 lit. d AHVG und Art. 4 BV. - Im Falle einer möglichen reformatio in peius hat der Richter den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist aber nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hinzuweisen (Erw. 1a). - Das Eidg. Versicherungsgericht prüft von Amtes wegen, ob der erstinstanzliche Richter den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt hat (Erw. 1b). - Wann kann der Mangel vor dem Eidg. Versicherungsgericht geheilt werden: bei erweiterter Kognition und bei enger Kognition (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3)?

108 V 270 () from 18. Oktober 1982
Regeste: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Eine Parteientschädigung kann nicht deswegen verweigert werden, weil der obsiegende Beschwerdeführer auf Kosten seiner Gewerkschaft durch einen frei praktizierenden Rechtsanwalt vertreten war.

109 V 60 () from 6. Januar 1983
Regeste: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Anspruch des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners und der Mitinteressierten auf Parteientschädigung.

109 V 119 () from 25. März 1983
Regeste: Art. 108 Abs. 2 und 132 OG. Wird eine Nichteintretensverfügung der Verwaltung nach Art. 87 Abs. 4 IVV angefochten und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein materieller Antrag gestellt, so umfasst dieser auch das Begehren, die Verwaltung habe auf die Neuanmeldung einzutreten (Erw. 1). Art. 85 Abs. 2 lit. h und 97 AHVG. Der Verwaltung ist es verwehrt, in sinngemässer Anwendung der Grundsätze über die prozessuale Revision auf eine frühere Verfügung zurückzukommen, wenn diese seinerzeit vom Richter überprüft worden ist (Erw. 2b). Art. 87 Abs. 4 IVV. Diese Bestimmung gilt in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen. Demnach ist, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (Erw. 3a).

110 V 54 () from 6. Februar 1984
Regeste: Art. 97 Abs. 1, 104, 128 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gegenüber einer auf kantonales Recht gestützten Verfügung geltend gemacht werden, es hätte richtigerweise Bundesrecht angewendet werden müssen (Erw. 1). Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein grundsätzlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht, ist eine Frage des Bundesrechts; kantonalrechtlich ist dagegen die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 3a). Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AHVG. Art. 85 AHVG erlaubt nur eine einzige kantonale Rekursinstanz (Erw. 3b und 4).

110 V 360 () from 23. Oktober 1984
Regeste: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG: Unentgeltliche Verbeiständung. - Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Armenrechtsentschädigung dagegen richtet sich nach kantonalem Recht (Erw. 1b). - Verhältnis von staatsrechtlicher Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1c). - Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Armenrechtshonorars durch die kantonale Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Erw. 2). - Kriterien, welche der Sozialversicherungsrichter bei der ermessensweisen Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen hat; in casu erweist sich die vorinstanzliche Festsetzung des Armenrechtshonorars als ermessensmissbräuchlich und damit willkürlich (Erw. 3).

111 V 48 () from 14. März 1985
Regeste: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 4 Abs. 1 BV. Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren.

114 V 145 () from 15. Februar 1988
Regeste: Art. 4 Abs. 1 BV, art. 72 AHVG: Rechtsweg bei formeller Rechtsverweigerung. Verweigert eine kantonale oder eine Verbands-Ausgleichskasse eine Verfügung oder verzögert sie einen Bescheid, so steht es - im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnis - dem Bundesamt für Sozialversicherung zu, über eine Beschwerde zu befinden, die ein Versicherter gegen diese Verweigerung einer Verfügung oder gegen diese ungerechtfertigte Verzögerung erhoben hat.

114 V 228 () from 29. Dezember 1988
Regeste: Art. 4 BV, Art. 65 ff. IVV: Unentgeltliche Verbeiständung im IV-Abklärungsverfahren. Im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren besteht in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.

115 V 208 () from 23. Juni 1989
Regeste: Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG: Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtungen. - Der Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff selber zu bestimmen; ebenso können sie ihn im obligatorischen Bereich zugunsten des Versicherten erweitern (Erw. 2b). - Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherungs-Kommission für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, ausser sie erweist sich als offensichtlich unhaltbar (Erw. 2c). Art. 84 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, Art. 76 IVV: Beschwerderecht der Vorsorgeeinrichtungen gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen. Steht den Vorsorgeeinrichtungen ein selbständiges Beschwerderecht gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen zu und ist ihnen von Amtes wegen eine Verfügung zuzustellen? Frage offengelassen (Erw. 3).

117 V 351 () from 20. November 1991
Regeste: Art. 25 und 30bis Abs. 1 KUVG, Art. 85 Abs. 1 AHVG, Art. 69 IVG. Die ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen im Leistungsbereich der Sozialversicherung fällt nur in Betracht, wenn die Verwaltung eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung begangen hat. Ersatzansprüche, die aus Rechtsverzögerungen oder anderen Handlungen einer gerichtlichen Behörde abgeleitet werden, sind mittels Klage aus Staatshaftung geltend zu machen (Präzisierung von BGE 108 V 19 Erw. 4b).

117 V 401 () from 24. September 1991
Regeste: Art. 4 BV, Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV. Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV, mit welcher ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG ausgeschlossen wird, verstösst weder gegen das Gesetz noch gegen die Verfassung (Erw. 1). Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG. Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung nur teilweise gutgeheissen, so verstösst die Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens gegen die bundesrechtliche Bemessungsvorschrift von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG, falls das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (Erw. 2).

118 V 316 () from 7. September 1992
Regeste: Art. 5 VwVG, Art. 97 und 128 OG; Art. 73 Abs. 2 BVG. Die Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts. Solche - auf Bundesrecht beruhenden - Kostenentscheide sind demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Das Eidg. Versicherungsgericht prüft dabei die grundsätzliche Frage, ob im konkreten Fall zu Recht Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit angenommen worden ist, mit umfassender Kognition, hingegen die dem kantonalen Recht vorbehaltene Kostenbemessung im Ergebnis nur auf Willkür.

120 V 423 () from 10. August 1994
Regeste: Art. 19 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 26bis Abs. 1 IVG, Art. 8 ff. IVV, Art. 24 Abs. 1 und 3 IVV, Art. 1 ff. SZV, Art. 97, 98 lit. a-h, Art. 128 OG, Art. 5 VwVG. - Rechtsweg bei Ablehnung eines Instituts als Sonderschule im Einzelfall (Erw. 1, 2). - Für die Zulassung eines privaten Instituts als Sonderschule im Einzelfall erforderliche Voraussetzungen in personeller Hinsicht (Erw. 3, 4).

122 V 47 () from 5. Februar 1996
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 85 Abs. 2 lit. e AHVG, Art. 69 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 22 Abs. 3 FLG, Art. 24 EOG, Art. 30bis Abs. 3 lit. e KUVG, Art. 87 lit. e KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. e UVG, Art. 103 Abs. 4 und 6 AVIG, Art. 106 Abs. 2 lit. e MVG, Art. 73 Abs. 2 BVG. - Eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus; blosse Beweisanträge wie etwa Begehren um eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein genügen nicht. - Der kantonale Richter hat grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt worden ist; Ausnahmegründe für ein zulässiges Absehen von einer beantragten öffentlichen Verhandlung. - Anspruch auf öffentliche Verhandlung im kantonalen Verfahren bejaht in einer Streitigkeit um Versicherungsleistungen nach UVG, deren Beurteilung wesentlich von der Würdigung der medizinischen Berichte abhängt.

122 V 278 () from 12. Juli 1996
Regeste: Art. 135, Art. 159 Abs. 1 und 2 OG, Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 69 IVG. Obsiegt ein durch den Schweizerischen Invaliden-Verband vertretener Beschwerdeführer, hat er Anspruch auf Parteientschädigung (Änderung der Rechtsprechung).

123 V 180 () from 7. Juli 1997
Regeste: Art. 69 IVG, Art. 89 IVV, Art. 200 Abs. 1 und 4 AHVV. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen IV-Stelle ist in der Regel die AHV-Rekursbehörde des entsprechenden Kantons.

123 V 335 () from 25. November 1997
Regeste: Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG: Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdebegründung. Übernahme der Praxis des Bundesgerichts, gemäss welcher eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles bei Anfechtung vorinstanzlicher Nichteintretensentscheide keine sachbezogene Begründung und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt (Änderung der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts im Sinne von BGE 118 Ib 134).

125 V 373 () from 31. Mai 1999
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 69 IVG; Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG; Art. 97 Abs. 2 OG: Rechtsverzögerungsbeschwerde. Rechtsverzögerung bejaht bei 33 Monaten Anhängigkeit und 27 Monaten Behandlungsreife. Art. 159 Abs. 2 und 5 sowie Art. 156 Abs. 6 OG: keine Parteientschädigung trotz Obsiegens. Der Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei unterliegt der gesetzlichen Einschränkung des Art. 156 Abs. 6 OG, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht. Prozessuale Sorgfaltspflichten und der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichten dazu, festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig dem Gericht anzuzeigen. Durch Verletzung dieser Verfahrensregeln entstehende Kosten sind selbstverschuldet und unnötig.

125 V 408 () from 10. Dezember 1999
Regeste: Art. 4 BV: Unentgeltliche Verbeiständung im Administrativverfahren der Invalidenversicherung; Bemessung der Entschädigung. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nach kantonalem Recht zu bemessen mit der Folge, dass das vom kantonalen Gericht auf Beschwerde hin (neu) festgelegte Honorar vom Eidg. Versicherungsgericht praktisch nur daraufhin zu prüfen ist, ob es vor dem Willkürverbot standhält.

125 V 413 () from 14. Juni 1999
Regeste: Art. 5 VwVG; Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g und Art. 128 OG; Art. 84 f. AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG: Streitgegenstand. - Begriff des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand (Präzisierung der Rechtsprechung). - Mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben.

125 V 503 () from 18. Oktober 1999
Regeste: Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit: fristwahrende Wirkung der bei einem deutschen Bürgermeisteramt gegen eine Rentenverfügung der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingereichten Beschwerde. - Als "entsprechende Stelle" im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens gilt die Stelle, welche in einem parallelen innerstaatlichen Verfahren der anderen Vertragspartei zuständig wäre. - Der in § 91 des deutschen Sozialgerichtsgesetzes verankerte Grundsatz, wonach Eingaben an unzuständige innerstaatliche Behörden fristwahrende Wirkung haben und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind, findet im Rahmen der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens Anwendung.

126 V 455 () from 25. Oktober 2000
Regeste: Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 103 lit. a OG; Art. 29 Abs. 1 BV: Beschwerdeberechtigung. Das Recht zur Beschwerdeerhebung ist auch für den Ehegatten des Adressaten einer auf Grund des AHVG erlassenen Verfügung zu bejahen, wenn und soweit sich der Verwaltungsakt unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner Altersrente auswirkt oder auswirken kann; verfahrensrechtliche Konsequenzen.

129 V 73 () from 29. November 2002
Regeste: Art. 23 BVG; Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG: Verfahrenskoordination und -teilnahme. Die IV-Stelle ist verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.

132 V 215 () from 10. April 2006
Regeste: a Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI; Ziff. 1.01 HVI Anhang (jeweils in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung): Hilfsmittelabgabe als Eingliederungsmassnahme. Prüfung des Anspruchs auf eine Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit, Notwendigkeit sowie persönlichen, sachlichen, finanziellen und zeitlichen Angemessenheit (Erw. 1-5). Das C-Leg-Kniegelenksystem kommt grundsätzlich als Hilfsmittelversorgung in Betracht; sein Einsatz zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch auf die Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu beschränken (hier: spezielle berufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos). (Erw. 4.3.3 und 4.3.4)

133 V 50 () from 20. September 2006
Regeste: Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG: Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht durch Einsprache anfechtbar (E. 4).

133 V 402 () from 24. Juli 2007
Regeste: Art. 69 Abs. 1bis IVG: Kostenvorschuss; Grundsatz der Gesetzmässigkeit. Die Befugnis zur Erhebung eines Kostenvorschusses und die verfahrensrechtlichen Folgen einer allfälligen Nichtbezahlung müssen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (E. 3.4). Art. 69 Abs. 1bis IVG bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage, um im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend die Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung einen Kostenvorschuss einzufordern (E. 4.2).

133 V 441 () from 5. Juli 2007
Regeste: Art. 37 Abs. 4, Art. 57 und Art. 61 lit. a ATSG: Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Die in Art. 61 lit. a ATSG statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt auch in einem Streitfall über die Honorierung eines Offizialanwaltes im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (E. 4).

134 I 179 (9C_704/2007) from 17. März 2008
Regeste: Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 52 AHVG; Art. 25 FLG; § 28 KZG/ZG; gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Schadenersatz. § 28 KZG/ZG bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge nach kantonalem Recht (Beiträge an die Kantonale Familienausgleichskasse [FAK-Beiträge]; E. 6.4).

134 V 97 (9C_525/2007) from 15. Januar 2008
Regeste: Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; Anspruch auf rechtliches Gehör; Vorbescheidverfahren. Vor dem Erlass einer Verfügung, mit welcher eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, ist der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren, ohne dass ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsste. Die Regelung des Vorbescheidverfahrens in Art. 73bis Abs. 1 IVV ist gesetzmässig (E. 2).

135 V 353 (8C_644/2008) from 19. August 2009
Regeste: Art. 112 Abs. 2 BGG; Art. 61 lit. h ATSG; a§ 8a des luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG; SRL Nr. 41 [in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung]); Entscheidbegründungspflicht der kantonalen Sozialversicherungsgerichte. a§ 8a Abs. 1 VGOG, wonach das Gericht in klaren Fällen Urteile und Entscheide ohne Begründung zustellen kann, ist mit Blick auf Art. 112 Abs. 2 BGG bundesrechtskonform (E. 3-5).

137 V 57 (9C_592/2010) from 23. März 2011
Regeste: Art. 69 Abs. 1bis IVG; Kostentragung bei vollständigem Obsiegen bei Rückweisung. Bei einer Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen, die von Bundesrechts wegen als vollständiges Obsiegen gilt, bleibt auch unter der Geltung von Art. 69 Abs. 1bis IVG kein Raum für eine kantonale Regelung zur teilweisen Kostenauferlegung an die obsiegende Partei (E. 2.2).

137 V 71 (9C_280/2010) from 12. April 2011
Regeste: Art. 16 ATSG; Überprüfung des Ausmasses einer Herabsetzung des Invalideneinkommens. Kognition des Bundesgerichts (E. 5.1) und der kantonalen Versicherungsgerichte (E. 5.2) hinsichtlich der Überprüfung von Abzügen auf Invalideneinkommen, die auf statistisch ermittelten Lohnansätzen beruhen, im Bereich der Invalidenversicherung (BGE 126 V 75).

138 V 122 (9C_792/2011) from 21. Februar 2012
Regeste: Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG; Kostenrahmen im kantonalen Beschwerdeverfahren. Der Kostenrahmen von 200-1'000 Franken darf vom kantonalen Gericht nicht unterschritten werden und gilt auch, wenn der Verfahrensaufwand nur minimal war. Indessen bleibt es den Kantonen unbenommen, auf die grundsätzlich geschuldeten Gerichtskosten zu verzichten, z.B. diese ganz oder teilweise zu erlassen, sofern das kantonale Recht eine entsprechende Regelung kennt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 1).

142 V 551 (9C_160/2016) from 19. August 2016
Regeste: a Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 92, 93 und 100 BGG; Vertrauensschutzprinzip im Falle geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid. Die bisherige - mit BGE 142 II 363 (Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016) geänderte - bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Kostenregelungen in Rückweisungsentscheiden erst die Rechtskraft (und nicht bereits die Eröffnung) der neuen Verfügung fristauslösend wirkt, wurde hauptsächlich in Fällen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts angewendet. Ein Nichteintreten auf die vor dem 24. Mai 2016 eingereichte Beschwerde der IV-Stelle infolge Fristversäumnisses verletzte trotz prinzipiell sofortiger Anwendbarkeit der bereinigten fristbestimmenden Leitlinien den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 3 und 4).

143 V 269 (8C_113/2017) from 29. Juni 2017
Regeste: Art. 72bis Abs. 1 IVV; Art. 43 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung besteht mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser Abklärungen angeht, fehlt eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (E. 6.2.2). Eine solche Gesetzesgrundlage, die zu erlassen der Bund ohne Weiteres befugt wäre, ist unabdingbar (E. 6.2.2). Mit Blick auf die fehlende gesetzliche Grundlage wird die bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung zwischen dem BSV und den MEDAS gebunden sind. Das bedeutet, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen haben (E. 7.2). Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif kann immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben. Darüber hinaus ergeht die Empfehlung, entweder die erforderliche Gesetzesgrundlage zu schaffen oder aber den bestehenden Tarif unter repräsentativem Einbezug der erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen an die Besonderheiten des Gerichtsverfahrens anzupassen (E. 7.3).

143 V 295 (8C_228/2017) from 14. Juni 2017
Regeste: Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Einkommensvergleich; Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012). Anwendbarkeit der LSE 2012 auf die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung (E. 2-4).

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