Bundesgesetz
|
Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit 220
1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
2 Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 3 Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34). 220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes. BGE
150 V 120 (9C_6/2023) from 12. März 2024
Regeste: Art. 26a Abs. 1 BVG; provisorische Weiterversicherung bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Die Bestimmung bezieht sich auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation und findet keine Anwendung auf den Sachverhalt, in welchem einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (E. 4). |