Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Juli 2019)


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Art. 27 c. Vollzug

1Der Frei­heits­ent­zug bis zu ei­nem Jahr kann in Form der Halb­ge­fan­gen­schaft (Art. 77b StGB1) voll­zo­gen wer­den. Der Frei­heits­ent­zug bis zu ei­nem Mo­nat kann auch ta­ge­wei­se voll­zo­gen wer­den. Da­bei wird die Stra­fe in meh­re­re Voll­zugs­ab­schnit­te auf­ge­teilt, die auf Ru­he- oder Fe­ri­en­ta­ge des Ju­gend­li­chen fal­len.2

2Der Frei­heits­ent­zug ist in ei­ner Ein­rich­tung für Ju­gend­li­che zu voll­zie­hen, in der je­der Ju­gend­li­che ent­spre­chend sei­ner Per­sön­lich­keit er­zie­he­risch be­treut und ins­be­son­de­re auf die so­zia­le Ein­glie­de­rung nach der Ent­las­sung vor­be­rei­tet wird.

3Die Ein­rich­tung muss ge­eig­net sein, die Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung des Ju­gend­li­chen zu för­dern. Ist ein Schul­be­such, ei­ne Leh­re oder ei­ne Er­werbs­tä­tig­keit aus­ser­halb der Ein­rich­tung nicht mög­lich, so ist dem Ju­gend­li­chen in der Ein­rich­tung selbst der Be­ginn, die Fort­set­zung und der Ab­schluss ei­ner Aus­bil­dung oder ei­ne Er­werbs­tä­tig­keit zu er­mög­li­chen.

4Ei­ne the­ra­peu­ti­sche Be­hand­lung ist si­cher­zu­stel­len, so­fern der Ju­gend­li­che ih­rer be­darf und für sie zu­gäng­lich ist.

5Dau­ert der Frei­heits­ent­zug län­ger als ein Mo­nat, so be­glei­tet ei­ne ge­eig­ne­te, von der Ein­rich­tung un­ab­hän­gi­ge Per­son den Ju­gend­li­chen und hilft ihm, sei­ne In­ter­es­sen wahr­zu­neh­men.

6Für den Voll­zug von Stra­fen kön­nen pri­va­te Ein­rich­tun­gen bei­ge­zo­gen wer­den.3


1 SR 311.0
2 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Än­de­run­gen des Sank­tio­nen­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
3 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 1 der Ju­gend­straf­pro­zess­ord­nung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).

BGE

133 I 286 () from 7. August 2007
Regeste: Trennung Jugendlicher von Erwachsenen in der Untersuchungshaft, Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Vorrang des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 10 Ziff. 2 lit. b UNO-Pakt II, Art. 37 lit. c KRK. Die als staatsrechtliche Beschwerde erhobene Beschwerde gegen den Erlass der Jugendstrafprozessordnung wird als Beschwerde gemäss Art. 82 lit. b BGG entgegengenommen (E. 1). Zulässigkeit der Beschwerde gegen kantonale Erlasse im Allgemeinen (E. 2). Die Jugendstrafprozessordnung, welche in Ausnahmefällen die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen während der Untersuchungshaft vorsieht, ist mit dem Jugendstrafgesetz nicht vereinbar (E. 3 und 4). Das Jugendstrafgesetz sieht für die Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen keine Übergangsfrist vor (E. 5).

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