Schweizerische Jugendstrafprozessordnung

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2015)


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Art. 39 Beschwerde
1Die Zu­läs­sig­keit der Be­schwer­de und die Be­schwer­de­grün­de rich­ten sich nach Ar­ti­kel 393 StPO1.
2Die Be­schwer­de ist über­dies zu­läs­sig ge­gen:
a.
die vor­sorg­li­che An­ord­nung von Schutz­mass­nah­men;
b.
die An­ord­nung der Be­ob­ach­tung;
c.
den Ent­scheid über die Ein­schrän­kung der Ak­ten­ein­sicht;
d.
die An­ord­nung der Un­ter­su­chungs- und Si­cher­heits­haft;
e.
an­de­re ver­fah­rens­lei­ten­de Ent­schei­de, so­fern sie einen nicht wie­der­gutz­u­ma­chen­den Nach­teil zur Fol­ge ha­ben.

3Für den Ent­scheid zu­stän­dig ist die Be­schwer­de­in­stanz; bei Be­schwer­den ge­gen die An­ord­nung der Un­ter­su­chungs- und Si­cher­heits­haft das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt.


1 SR 312.0

BGE

139 IV 48 (1B_525/2012) from 22. Oktober 2012
Regeste: Art. 26 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 und Art. 39 Abs. 3 JStPO; Art. 6 EMRK und Art. 30 BV; Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren. Ist die Anklage beim Jugendgericht hängig, ist dieses zuständig für die Anordnung von Sicherheitshaft, nicht das Zwangsmassnahmengericht (E. 2). Die Haftprüfung durch den Sachrichter ist im Jugendstrafverfahren zulässig (E. 3). Anschliessend steht die Beschwerde ans Zwangsmassnahmengericht offen, danach die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (E. 4).

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