Schweizerische Jugendstrafprozessordnung

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2015)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 44 Verfahrenskosten

1Die Ver­fah­rens­kos­ten wer­den vor­erst von dem Kan­ton ge­tra­gen, in dem das Ur­teil ge­fällt wur­de.

2Im Üb­ri­gen gel­ten die Ar­ti­kel 422-428 StPO1 sinn­ge­mä­ss.

3Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Kos­ten­auf­la­ge zu­las­ten der oder des be­schul­dig­ten Ju­gend­li­chen er­füllt (Art. 426 StPO), so kön­nen ih­re oder sei­ne El­tern für die Kos­ten so­li­da­risch haft­bar er­klärt wer­den.


1 SR 312.0

BGE

143 IV 488 (6B_618/2016) from 8. November 2017
Regeste: Art. 418 Abs. 3 und Art. 426 StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten an haftenden Dritten, Solidarität. Art. 418 Abs. 3 StPO regelt einzig die Kostenverteilung zwischen mehreren Personen und nicht deren Auferlegung (E. 3.3). Wird keine beschuldigte Person zur Kostentragung im Sinne von Art. 426 StPO verurteilt, ist es nicht zulässig, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 418 Abs. 3 StPO ausschliesslich einem Dritten aufzuerlegen (E. 3.6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden