Schweizerische Jugendstrafprozessordnung

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2015)


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Art. 43 Rechtsmittel

Mit­tels Be­schwer­de kön­nen an­ge­foch­ten wer­den:

a.
die Än­de­rung der Mass­nah­me;
b.
die Über­wei­sung an ei­ne an­de­re Ein­rich­tung;
c.
die Ver­wei­ge­rung oder der Wi­der­ruf der be­ding­ten Ent­las­sung;
d.
die Be­en­di­gung der Mass­nah­me.

BGE

141 IV 396 (6B_1021/2014) from 3. September 2015
Regeste: Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4).

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