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Art. 53 Vollzug
1Der Vollzug von Schutzmassnahmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihrem Ende zugehen, kann durch die nach bisherigem Recht zuständige Behörde abgeschlossen werden. Die Behörde prüft jedoch in jedem Fall, ob eine Übertragung an die nach diesem Gesetz zuständige Behörde angebracht erscheint. 2Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beobachtung oder eine vorsorgliche Unterbringung durchgeführt, so richtet sich der Vollzug nach neuem Recht. |