Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 34 Zuständigkeit

1 Das Ju­gend­ge­richt be­ur­teilt als ers­te In­stanz al­le Straf­ta­ten, für die in Fra­ge kommt:

a.
ei­ne Un­ter­brin­gung;
b.
ei­ne Bus­se von mehr als 1000 Fran­ken;
c.
ein Frei­heits­ent­zug von mehr als drei Mo­na­ten.

2 Es be­ur­teilt An­kla­gen im An­schluss an Ein­spra­chen ge­gen Straf­be­feh­le.

3 Die Kan­to­ne, wel­che Ju­gend­an­wäl­tin­nen oder Ju­gend­an­wäl­te als Un­ter­su­chungs­be­hör­de be­zeich­nen, kön­nen vor­se­hen, dass die Prä­si­den­tin oder der Prä­si­dent des Ju­gend­ge­richts An­kla­gen im An­schluss an Ein­spra­chen ge­gen Straf­be­feh­le be­ur­teilt, wel­che Über­tre­tun­gen zum Ge­gen­stand ha­ben.

4 Fällt ei­ne Straf­tat nach Auf­fas­sung des Ju­gend­ge­richts in die Zu­stän­dig­keit der Un­ter­su­chungs­be­hör­de, so kann das Ju­gend­ge­richt die Straf­tat selbst be­ur­tei­len oder den Fall der Un­ter­su­chungs­be­hör­de zum Er­lass ei­nes Straf­be­fehls über­wei­sen.

5 Ist der Straf­fall bei ihm hän­gig, so ist das Ju­gend­ge­richt für die An­ord­nung der ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Zwangs­mass­nah­men zu­stän­dig.

6 Das Ju­gend­ge­richt kann auch über Zi­vil­for­de­run­gen ent­schei­den, so­fern de­ren Be­ur­tei­lung oh­ne be­son­de­re Un­ter­su­chung mög­lich ist.

BGE

139 IV 48 (1B_525/2012) from 22. Oktober 2012
Regeste: Art. 26 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 und Art. 39 Abs. 3 JStPO; Art. 6 EMRK und Art. 30 BV; Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren. Ist die Anklage beim Jugendgericht hängig, ist dieses zuständig für die Anordnung von Sicherheitshaft, nicht das Zwangsmassnahmengericht (E. 2). Die Haftprüfung durch den Sachrichter ist im Jugendstrafverfahren zulässig (E. 3). Anschliessend steht die Beschwerde ans Zwangsmassnahmengericht offen, danach die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (E. 4).

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