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Art. 37 Urteilseröffnung und -begründung
1 Das Urteil ist nach Möglichkeit mündlich zu eröffnen und zu begründen. 2 Das Gericht händigt den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert fünf Tagen zu. 3 Das Urteil wird schriftlich begründet und zugestellt:
4 Das Gericht kann auf eine schriftliche Begründung verzichten, wenn:
5 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
6 Ergreift nur die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur insoweit, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft oder auf deren Zivilansprüche bezieht. |
