Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 40 Berufung

1 Die Be­ru­fungs­in­stanz ent­schei­det über:

a.
Be­ru­fun­gen ge­gen ers­tin­stanz­li­che Ur­tei­le des Ju­gend­ge­richts;
b.
die Aus­set­zung ei­ner vor­sorg­lich an­ge­ord­ne­ten Schutz­mass­nah­me.

2 Ist ein Fall bei der Be­ru­fungs­in­stanz hän­gig, so ist die­se für die An­ord­nung der ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Zwangs­mass­nah­men zu­stän­dig.

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