Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)


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Art. 5 Verzicht auf Strafverfolgung

1 Die Un­ter­su­chungs­be­hör­de, die Ju­gend­staats­an­walt­schaft und das Ge­richt se­hen von der Straf­ver­fol­gung ab, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Straf­be­frei­ung nach Ar­ti­kel 21 JStG6 ge­ge­ben und Schutz­mass­nah­men ent­we­der nicht not­wen­dig sind oder die Be­hör­de des Zi­vil­rechts be­reits ge­eig­ne­te Mass­nah­men an­ge­ord­net hat; oder
b.
ein Ver­gleich oder ei­ne Me­dia­ti­on er­folg­reich ab­ge­schlos­sen wer­den konn­te.

2 Im Üb­ri­gen ist Ar­ti­kel 8 Ab­sät­ze 2–4 StPO7 an­wend­bar.

BGE

146 IV 238 (6B_1410/2019) from 17. Juni 2020
Regeste: Art. 17 JStPO; Gelingen oder Scheitern der Mediation. Die in Art. 17 JStPO vorgesehene Mediation stellt der Jugendstrafbehörde ein Instrument zur Verfügung, um auf Konfliktbeziehungen zwischen Tätern und Opfern reagieren zu können (E. 3.2.1). Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich nicht auf die leichtesten Straftaten und umfasst auch Offizialdelikte, vorausgesetzt das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und an einem Urteil überwiegt nicht dasjenige der Parteien an einer gütlichen Einigung (E. 3.2.2). Die vereinbarte Wiedergutmachung muss für den jugendlichen Täter einen erzieherischen Effekt haben und die Prognose für sein künftiges Verhalten begünstigen (E. 3.2.3). Findet ein Mediationsverfahren zwischen einem Opfer und mehreren Beschuldigten statt, befindet die Jugendstrafbehörde betreffend jeden Beschuldigten einzeln über Gelingen oder Scheitern (Art. 17 Abs. 2 JStPO) der Mediation. Offengelassen wird die Frage, ob bei einem Antragsdelikt der Grundsatz der Unteilbarkeit (Art. 33 Abs. 3 StGB) eine andere Lösung verlangt (E. 3.2.4).

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