Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden: - a.
- Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;
- b.
- Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
- c.
- für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
- d.
- als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
- e.
- elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;
- f.
- Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;
- g.
- Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
- h.
- Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
- i.
- Feuerwaffen:
- 1.
- deren Lauf kürzer als 45 cm ist,
- 2.
- deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist,
- 3.
- deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,
- 4.
- die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;
- j.
- das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;
- k.
- das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
- l.
- für die Wasservogeljagd: Bleischrot.6
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden: - a.
- Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
- b.
- Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden.7
2bis Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln: - a.
- Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung;
- b.
- Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine.8
2ter Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen.9 3 Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683). 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683). 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
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