Verordnung
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Art. 3 Ausnahmebewilligungen
1 Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:
2 Sie führen eine Liste der berechtigten Personen. 3 Das BAFU kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel für wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.11 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683). 11 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377). |
