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Art. 118f Meldepflicht und Erhebung von Daten
1 Das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständige Institut meldet dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Übernahme oder Aufgabe der Verwaltung eines L-QIF innert 14 Tagen. Der Bundesrat kann festlegen, welche Angaben diese Meldungen enthalten müssen. 2 Das EFD führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche L-QIF und die jeweils für die Verwaltung nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118hAbsatz 1, 2 oder 4 zuständigen Institute. 3 Es kann beim L-QIF und den nach Artikel 118gAbsatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständigen Instituten zu statistischen Zwecken Daten über die Geschäftstätigkeit des L-QIF erheben. 4 Es kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die in Absatz 3 genannten Personen verpflichten, ihm diese zu melden. 5 Artikel 144 Absätze 2 und 3 giltsinngemäss. |