Kernenergiegesetz
(KEG)

vom 21. März 2003 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung

1 Die Be­triebs­be­wil­li­gung legt fest:

a.
den Be­wil­li­gungs­in­ha­ber;
b.
die zu­läs­si­ge Re­ak­tor­leis­tung oder Ka­pa­zi­tät der An­la­ge;
c.
die Li­mi­ten für die Ab­ga­be von ra­dio­ak­ti­ven Stof­fen an die Um­welt;
d.
die Mass­nah­men zur Über­wa­chung der Um­ge­bung;
e.
die Si­cher­heits-, Si­che­rungs- und Not­fall­schutz­mass­nah­men, die der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber wäh­rend des Be­triebs zu tref­fen hat;
f.
die Stu­fen der In­be­trieb­nah­me, de­ren Be­ginn ei­ner vor­gän­gi­gen Frei­ga­be durch die Auf­sichts­be­hör­den be­darf.

2 Die Be­triebs­be­wil­li­gung kann be­fris­tet wer­den.

BGE

139 II 185 (2C_347/2012, 2C_357/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 65, 67, 70, 71 und 72 KEG, Art. 2 und 21 ENSIG, Art. 49 VwVG, KEV, ENSIV, VKNS, Art. 94 StSV, Gefährdungsannahmen- und Ausserbetriebnahmeverordnung. Bewilligungspflicht für den Betrieb von Kernanlagen, Voraussetzungen für Erteilung, Inhalt und Entzug der Betriebsbewilligung, allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers, Aufsichtsbehörden und deren Aufgaben und Befugnisse (E. 4). Zuständigkeiten von Bewilligungs-, Aufsichts- und Rechtsmittelbehörden (E. 9). Verhältnis von Bewilligungs-, Aufsichts- und Bewilligungsentzugsverfahren; Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10). Anforderungen (zweistufiger Ansatz) an die nukleare Sicherheit im Normal- und Auslegungs- und auslegungsüberschreitendem Störfall sowie an Nachrüstungen (E. 11). Überprüfung des Vorwurfs der ungenügenden Prüfung durch das UVEK (E. 12). Zulässigkeit der Forderung eines Instandhaltungskonzepts durch die Vorinstanz (E. 13). Überprüfung einzelner Sicherheitsfragen: Kernmantel (E. 14.2), Erdbebengefährdung (E. 14.3), Kühlung (E. 14.4).

140 II 315 (2C_255/2013) from 11. April 2014
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 10 BV; Art. 25a VwVG; Art. 64 Abs. 3 KEG; Verfügung über aufsichtsrechtliche Realakte des ENSI (Störfallvorsorge KKW Mühleberg). Eintreten (E. 1) und Ausgangslage (E. 2). Das Kernenergierecht schliesst die Anwendbarkeit von Art. 25a VwVG gegenüber der Aufsichtstätigkeit des ENSI im Bereich der Störfallvorsorge nicht aus (E. 3). Schutzwürdiges Interesse und Berührtsein in der Rechtsstellung als Voraussetzungen für eine Verfügung über Realakte (E. 4): bejaht bei Anwohnern eines Kernkraftwerkes mit Bezug auf die (auch) ihrem Schutz dienenden kernenergierechtlichen Normen zur Störfallvorsorge (E. 4.6, 4.7 und 5). Beitrag von Art. 25a VwVG zu einem wirksamen Grundrechtsschutz (E. 4.8 und 4.9).

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