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Art. 100 Gerichtsbarkeit, Anzeigepflicht
1 Die Verfolgung und Beurteilung der Verbrechen und Vergehen nach den Artikeln 88–92 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 2 Übertretungen nach Artikel 93 werden vom Bundesamt verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 22. März 197473 über das Verwaltungsstrafrecht. 3 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommene oder zur Kenntnis gelangte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. |