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Art. 56 Gesuch und Gesuchsunterlagen
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport sowie die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von radioaktiven Abfällen haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen. 2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über:
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