Bundesgesetz
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Art. 21 Unterstützung des Kulturaustauschs
1 Der Bund kann den Kulturaustausch im Inland unterstützen. 2 Er kann die Schweizer Kulturen im Ausland vorstellen und den Austausch mit anderen Kulturen unterstützen. 3 Er kann in wichtigen Kulturzentren der Welt und in Ländern, mit denen die Schweiz besonderen Austausch pflegt, eigene Kultureinrichtungen führen. |