Bundesgesetz
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Art. 41 Tresorerie
1 Die liquiden Mittel der Stiftung werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet. 2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt der Stiftung zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 23 Absatz 2 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen. 3 Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Stiftung geregelt. |