Verordnung
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Art. 13 Entscheidverfahren
1 Das BAK entscheidet über die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen, namentlich die Einhaltung der Eingabefristen oder die Vorgaben zum Wohnsitz, ohne Antrag der Kommissionen und der Jurys. 2 Die Kommissionen und Jurys prüfen die materiellen Fördervoraussetzungen und stellen dem BAK Antrag zu den einzelnen Fördermassnahmen nach den Artikeln 10 und 11. Sie protokollieren ihre Beratungen und Anträge. 3 Das BAK kann von Anträgen der Kommissionen und Jurys abweichen. Abweichende Entscheide sind zu begründen. 4 Das BAK führt das Sekretariat der Kommissionen und der Jurys. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des BAK nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kommissionen und Jurys teil. 5 Bei Ankäufen nimmt die Leiterin oder der Leiter der Bundeskunstsammlung mit Stimmrecht an den Sitzungen der Kommissionen teil. |