Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Dezember 2014)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 22 Ausstand von Kommissionsmitgliedern

1Ein Mit­glied der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on tritt in den Aus­stand, wenn ein Aus­stands­grund nach Ar­ti­kel 10 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 19681 vor­liegt.

2Ein per­sön­li­ches In­ter­es­se oder ein an­de­rer Grund der Be­fan­gen­heit ist in der Re­gel nicht ge­ge­ben, wenn ein Mit­glied der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on einen über­ge­ord­ne­ten Ver­band ver­tritt.

3Ist der Aus­stand strei­tig, so ent­schei­det die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on oder die ent­spre­chen­de Kam­mer un­ter Aus­schluss des be­tref­fen­den Mit­glie­des.


BGE

99 IB 51 () from 2. Februar 1973
Regeste: Staatsaufsicht über das private Versicherungswesen 1. Anfechtbarkeit des Departementsentscheides, mit dem die Genehmigung von Prämientarifen der obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung durch das Eidg. Versicherungsamt bestätigt wird (Erw. 1 a). 2. Beschwerdelegitimation der Personenwagenhalter und der Vereinigungen von Personenwagenhaltern (Erw. 1 b). 3. Parteirechte bei Beizug von Sachverständigen durch die Vorinstanz; Abgrenzung des Sachverständigen von der Auskunftsperson (Erw. 3 a). 4. Bedeutung und Umfang der staatlichen Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen; besondere Ausgestaltung der Aufsicht über die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung? (Erw. 4). 5. Ausschluss neuer Tatsachen (Erw. 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden