Verordnung
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Art. 17 Feststellung der Identität
(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. c KGTG) 1 Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben die Identität des Verkäufers oder der Verkäuferin beziehungsweise der einliefernden Person anhand folgender Angaben festzustellen:
2 Die Angaben sind anhand eines beweiskräftigen Dokuments zu überprüfen, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Richtigkeit der Angaben oder das bei vorausgegangenen Transaktionen aufgebaute Vertrauensverhältnis in Frage gestellt werden muss. 3 Auf die Feststellung der Identität kann verzichtet werden, wenn diese bereits einmal festgestellt worden ist. |