Verordnung
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Art. 2
1 Der Inhalt der kantonalen Verzeichnisse wird nicht in das Bundesverzeichnis integriert. Die Verbindung mit dem Bundesverzeichnis erfolgt durch einen Link. Das Bundesamt für Kultur (BAK) regelt die Modalitäten der Verbindung im Einvernehmen mit den Kantonen. 2 Der Bund stellt sicher, dass die kantonalen Verzeichnisse den Behörden und der Öffentlichkeit mittels elektronischem Abrufverfahren (Internet) uneingeschränkt und unentgeltlich zugänglich sind. 3 Für den Inhalt der Verzeichnisse sind die Kantone verantwortlich. |