Verordnung
über den internationalen Kulturgütertransfer
(Kulturgütertransferverordnung, KGTV)

vom 13. April 2005 (Stand am 1. Juli 2017)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 25 Zollanmeldung 10

(Art. 19 KGTG)

1 Wer Kul­tur­gü­ter ein-, durch- oder aus­führt, hat in der Zollan­mel­dung an­zu­ge­ben:11

a.
den Ob­jekt­typ des Kul­tur­guts;
b.
mög­lichst ge­naue An­ga­ben zum Her­stel­lungs­ort oder, wenn es sich um ein Er­geb­nis ar­chäo­lo­gi­scher oder pa­lä­on­to­lo­gi­scher Aus­gra­bun­gen oder Ent­de­ckun­gen han­delt, zum Fund­ort des Kul­tur­guts.

2 Wer Kul­tur­gü­ter ein- oder durch­führt, hat in der Zollan­mel­dung an­zu­ge­ben, ob die Aus­fuhr des Kul­tur­guts aus ei­nem Ver­trags­staat ge­mä­ss der Ge­setz­ge­bung die­ses Staa­tes ei­ner Be­wil­li­gung un­ter­liegt.12

3 Falls für die Ein-, Durch- oder Aus­fuhr ei­nes Kul­tur­guts ei­ne Be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 24 er­for­der­lich ist, so ist die­se den Zoll­be­hör­den vor­zu­le­gen.

10 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 4 Ziff. 7 der Zoll­ver­ord­nung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

11 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 4 Ziff. 7 der Zoll­ver­ord­nung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

12 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 4 Ziff. 7 der Zoll­ver­ord­nung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

BGE

145 IV 294 (1C_447/2018) from 13. Mai 2019
Regeste: Art. 84 BGG; Art. 6-8 des Übereinkommens der UNESCO über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut; Art. I Abs. 2 und Art. IV der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut; Art. 2 Abs. 5, Art. 3, 5, 7 und 24 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG); Art. 5 Ziff. 1 Bst. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und Art. 64 Abs. 1 IRSG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: beidseitige Strafbarkeit. Italienisches Rechtshilfeersuchen, mit dem gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung beantragt wird, ein Gemälde zur Einziehung herauszugeben, das von der rechtmässigen Eigentümerin in Verletzung einer Ausfuhrbestimmung des internen italienischen Rechts in die Schweiz ausgeführt wurde. Abweisung des Ersuchens, da die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (E. 2) nicht erfüllt ist (E. 4). Das UNESCO-Übereinkommen ist nicht direkt anwendbar. Die bilaterale Vereinbarung mit Italien ist ebenfalls nicht anwendbar, da deren Anhang Gemälde nicht erfasst (E. 3). Bei gehöriger Umsetzung wäre die Ausfuhr des Gemäldes aus der Schweiz nicht strafbar, da dieses nicht im Bundesverzeichnis bzw. in einem italienischen Verzeichnis eingetragen ist. Ebenso wenig wäre seine Einfuhr rechtswidrig, da sie nicht, wie das KGTG verlangt, gegen die bilaterale Vereinbarung mit Italien verstösst, deren Anhang Gemälde nicht aufführt. Das interne italienische öffentliche Recht ist nicht massgebend, weil unter Vorbehalt einer anderslautenden Regelung in einer bilateralen Vereinbarung kein Staat gehalten ist, innerhalb seiner Grenzen ausländisches öffentliches Recht anzuwenden und einzuhalten (E. 5 und 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden